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Der Steuerberater rechnet nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) ab.

Abgerechnet wird immer nur das, was tatsächlich Gegenstand des erteilten Auftrages ist.

Je nach Tätigkeit sieht die Gebührenverordnung unterschiedliche Gebührenarten vor:

Wertgebühr (§ 10 StBGebV), Zeitgebühr (§ 13 StBGebV), Pauschalvergütung (§ 14 StBGebV)

Hinzu kommen noch die Auslagen (§§ 16 bis 20 StBGebV) und die Umsatzsteuer.

Wertgebühr:

Die Wertgebühr ist abhängig von den für die jeweilige Tätigkeit zur Anwendung kommenden Gegenstandswerten und Gebührentabellen, sowie den vorgegebenen Gebührensätzen

Zeitgebühr: Die Zeitgebühr stellt einen Ausnahmefall dar, der nur in den ausdrücklichen vorgesehnen Fällen angewendet werden darf. Es handelt sich hierbei überwiegend um Tätigkeiten, die einen sehr unterschiedlichen Zeitaufwand erfordern.

Pauschalvergütung:

Zur Erleichterung der Abrechnung kann statt einer Vielzahl von Einzelvergütungen auch eine Pauschalvergütung vereinbart werden. Allerdings darf es sich hierbei nicht um eine verdeckte Unterschreitung der durch die StBGebV vorgegebenen Gebührensätze handeln.

 


     
 
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